§ 1 Geltungsbereich und Abwehrklausel
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der CityTec Berlin GbR. Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtshandlungen der CityTec Berlin GbR im Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. (2) Anderslautenden AGB wird ausdrücklich widersprochen. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB, anderen Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. (3) Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn die CityTec Berlin GbR diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. (4) Diese Geschäftsbedingungen stehen unter http://… im Internet zum Abruf und Ausdruck zur Verfügung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn die CityTec Berlin GbR diese in Schriftform bestätigt. (2) Mündliche Erklärungen sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. (2) Es wird vereinbart, dass die CityTec Berlin GbR ein Lösungsrecht vom Vertrag zusteht, sobald der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Der Vertrag wird nachdem Verstreichen der letzten Fristsetzung aufgelöst, wobei alle ursprünglich vereinbarten Leistungen die nicht seitens der CityTec Berlin GbR erfüllt wurden nicht erfüllt werden müssen. Die Summe des Zahlungsverzuges des Kunden bleibt weiterhin bestehen und wird ordentlich an ein Inkassounternehmen übergeben – die hieran fallenden Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltstarif, die sofort fällig sind und zu Lasten des Kunden gehen werden separat in Rechnung gestellt.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt der sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag vereinbarte Preis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Lager von der CityTec Berlin GbR. Etwaige weiter anfallende Steuern und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland, sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden nach Absprache mit dem Kunden zusätzlich berechnet. (2) Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit (Mo–Fr 8–18Uhr) erbracht, so wird der Überstundenzuschlag mit • 50 % für Mo–Fr 18–20Uhr und 8–20Uhr, Samstage • 100 % für Mo–Sa 20–8Uhr, Sonntage und Feiertage (ab 0Uhr) zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Preis von pauschalierten Dienstleistungen basiert auf Durchführung in der Normalarbeitszeit. Fallen auf Kundenwunsch Zeiten außerhalb der Normalarbeitszeit an, so werden für diese Zeit die entsprechenden Überstundenzuschläge zusätzlich in Rechnung gestellt. (3) Sollte es aufgrund vom Kunden zu vertretenden Arbeitsunterbrechungen kommen, so werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten berechnet. Fahrtspesen für Anfahrten mit einem Kfz werden gemäß Aufwand mit einer Fahrtkostenpauschale individuell berechnet. Andere Spesen (Telefon, Fax, Übernachtungskosten, etc.) werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, die Aufzeichnungen der CityTec Berlin GbR gelten als Nachweis. (4) Hat der Kunde mit der CityTec Berlin GbR einen Wartungsvertrag abgeschlossen, so gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Wartungsvertrages. (5) Die CityTec Berlin GbR behält sich das Recht vor, Preise auch nach Vertragsschluss entsprechend zu verändern, wenn dies wegen Materialpreiserhöhungen erforderlich werden sollte; dies gilt nicht für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Die CityTec Berlin GbR wird die Veränderungen auf Verlangen dem Kunden nachweisen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. (2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, schriftlicher Vereinbarung. (3) Der sich aus der Auftragsbestätigung/Vertrag der CityTec Berlin GbR ergebende Vorauszahlungsbetrag ist zum vereinbarten Zeitpunkt sofort zur Zahlung fällig. Die CityTec Berlin GbR ist berechtigt, den Eingang (Gutschrift auf dem vereinbarten Geschäftskonto, Entgegennahme Barbetrag etc.) dieses Betrages abzuwarten, bevor mit der Erstellung der vereinbarten Werkleistung begonnen wird. Im Fall der verspäteten Zahlung des Vorauszahlungsbetrags verlängert sich ein etwaiger fix vereinbarter Fertigstellungstermin um den Verzögerungszeitraum. (5) Abschlagszahlungen sind nach Erreichen des jeweiligen Baustandes sofort zur Zahlung fällig und an die CityTec Berlin GbR zu entrichten. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Gesamtendpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. nach Abnahme fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs, insbesondere der Geltendmachung von Verzugs- bzw. Verzögerungsschäden. (4) Bei Verträgen der Videotechnik und bei besonderen Projekten (Zahlungskonditionen werden gesondert auf dem Angebot schriftlich dargestellt) gilt die Rechnungsstellung bei Barkäufen (Überweisung) getrennt nach Systemkomponenten und Installationsarbeiten. Zahlungsbedingungen: Vorkasse in Höhe des Gerätewertes (bei Auftragserteilung). Die Installation bzw. Auslieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang. Der Differenzbetrag wird nach Installation, Einweisung und Übergabe des Systems fällig. (5) Zahlungen der Rechnungen/ Abschlussrechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei gesonderten Liefervereinbarungen können Skonti gewährt werden. Der Skonti ist nach 5 Werkstagen in Höhe von 2% zu gewähren. Die Gewährung von Skonto, Boni oder eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Eingeräumte Skonti, Zahlungsziele oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt und ausschließlich schriftlich in der Rechnung festgelegt. Bei unberechtigtem Abzug von Rabatten und/ oder Skonti wird der fehlende Differenzbetrag mit einer zusätzlichen Aufwandsgebühr von 15 Euro netto berechnet. Skonti werden nur gewährt, wenn keine sonstigen Forderungen überfällig (Überschreitung Zahlungsziel etc.) sind. (6) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % p.m. fällig. Bei Mahnungen wegen nicht fristgerechter Zahlung werden Mahngebühren in Höhe von pauschal 15 Euro netto zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes erhoben. Die erste und letzte Mahnung erfolgt nach 5 Werkstagen. Ist diese nach weiteren 5 Werkstagen nicht beglichen fallen Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltstarif an, die sofort fällig sind und zu lasten des Kunden gehen und separat in Rechnung gestellt werden. (7) Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie zum Beispiel Einziehung und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden. (8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, gerichtliche Entscheidungsreife vorliegt oder von der CityTec Berlin GbR anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form als verbindlich zugesagt wurden. Ist eine Lieferfrist unverbindlich, wird eine Nachfrist von 30 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, der CityTec Berlin GbR eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt die CityTec Berlin GbR in Verzug. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen (der technischen, kaufmännischen und sonstigen vereinbarten Voraussetzungen) des Kunden voraus. (2) Der Beginn der von der CityTec Berlin GbR angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie – soweit erforderlich - die Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung bzw. anderer erforderlicher Genehmigungen voraus. (3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu zählen insbesondere der freie und ungehinderte Zugang zum Werkleistungs-, Lieferort etc. (4) Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsort so zur Verfügung zu stellen, dass die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die CityTec Berlin GbR möglich und zumutbar ist. Verzögerungen aufgrund etwaiger nicht durchgeführter erforderlicher Vorarbeiten oder ähnliche Hindernisse gehen zu Lasten des Kunden, insbesondere gilt die diesbezügliche Verzögerung als Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 3. (5) Wird die CityTec Berlin GbR an der Erbringung der Leistung durch unvorhergesehene und von ihr nicht zu vertretene Umstände, die die CityTec Berlin GbR trotz der im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird CityTec Berlin GbR die Leistung aus dem gleichen Grund teilweise oder ganz unmöglich, so wird CityTec Berlin GbR von der Liefer-, Leistungsverpflichtung teilweise oder ganz frei. Etwaige hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche entfallen. (6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CityTec Berlin GbR berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 6 Gefahrenübergang/Erfüllungsort/Zahlung
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden, den Frachtführer, dessen Beauftragten oder an andere Personen zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem das Vertragsprodukt das Lager der CityTec Berlin GbR verlassen hat, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB. (2) Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über. Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist die CityTec Berlin GbR nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern; die entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein und Bestellung zu prüfen (§ 377 HGB). Unterbleibt eine Beanstandung, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei den, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (4) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. (5) Wurde die CityTec Berlin GbR beauftragt, Vertragsprodukte beim Kunden zu implementieren, so hat der Kunde innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss der Leistungserbringung die vertraglich geschuldeten Leistungen abzunehmen oder Mängel schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist bzw. nach betrieblicher Verwendung gelten die Vertragsprodukte als abgenommen.
§ 6 Teillieferungen - Teillieferungen der CityTec sind gestattet.
§ 7 Gewährleistung und Einstehen für Mängel
(1) Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so kommen die gesetzlichen Gewähr-leistungsbestimmungen zur Anwendung. Sofern der Kunde nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, gelten die nachfolgenden Gewährleistungsbestimmungen: a) CityTec Berlin GbR ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, welcher auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Vom Hersteller gewährte Garantien und Gewährleistungen müssen im Vertrag separat vereinbart werden. b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. c) Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen hat. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat die CityTec Berlin GbR nach ihrer Wahl am Erfüllungsort die Mängel nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. (2) Sollte der Kunde keinen Wartungsvertrag mit CityTec Berlin GbR abgeschlossen haben, gehen alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (zum Beispiel für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Kleinmaterialen usw. unentgeltlich beizustellen, oder diese werden je nach Verbrauch in Rechnung gestellt. Ersetzte Teile werden Eigentum der CityTec Berlin GbR. (4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der CityTec Berlin GbR bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Benutzungsbedingungen, Fehlgebrauch, Überbeanspruchung der Teile bezüglich der von der CityTec Berlin GbR angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden verwendetes bzw. beigestelltes Material zurückzuführen sind. (5) Der Gwährleistungsfall tritt nicht ein, soweit der Mangel auf Beschädigungen, auf Handlungen Dritter oder eigenmächtigen Änderungen beruht. Dies gilt auch für auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse beruhende Mängel. (6) Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. (7) Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt die CityTec Berlin GbR keinerlei Gewähr. (8) Die Gewährleistungsverpflichtungen der CityTec Berlin GbR sind hinsichtlich Software auf reproduzierbare Abweichungen von der Softwarebeschreibung beschränkt.
§ 8 Haftung
(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden, auch vor- oder außervertragliche, ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendeiner Art, auf Rückgängigmachen des Kaufes (Rücktritt), Kündigung oder Preisminderung sowie auch wegen Verzug oder Nichterfüllung. Für alle vor oder nach Vertragsabschluss gemachten Vorschläge, erteilten Beratungen, etwaigen Unterlassungen sowie vertragliche Nebenpflichten scheidet jede Haftung aus. (2) Für weitergehende Schäden oder (Mangel-) Folgeschäden haftet die CityTec Berlin GbR nicht. (3) Die CityTec Berlin GbR übernimmt keine Haftung für Liefermängel, die darauf beruhen, dass Angaben des Kunden oder vom Kunden erhaltene Fertigungsunterlagen fehlerhaft sind. Eine Prüfungspflicht für CityTec Berlin GbR besteht insofern nicht. (4) Sofern Fertigungsunterlagen nach Bestellerangaben, erstellt werden, gelten diese Unterlagen als vom Kunden abgenommen bzw. freigegeben, sofern der Kunde nicht ausdrücklich auf einer gesonderten Freigabe besteht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die CityTec Berlin GbR behält sich das Eigentum an sämtlichen von der CityTec Berlin GbR gelieferten und eingebauten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor (Eigentumsvorbehalt). (2) Die CityTec Berlin GbR behält sich ausdrücklich das Recht vor, nach Ablauf des Zahlungsziels bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten, die gelieferten Waren durch jede denkbare technische Lösung außer Betrieb zu nehmen, bis die entsprechenden Rechnungsbeträge auf ein von der CityTec Berlin GbR benanntes Geschäftskonto eingegangen ist (Kontogutschrift). Der Kunde hat auf Verlangen der CityTec Berlin GbR, die Einzahlung nachzuweisen. (3) Im Falle der Weiterverarbeitung geht das Eigentum an den neu hergestellten Sachen in Höhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware anteilig auf die CityTec Berlin GbR über. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an CityTec Berlin GbR dingliches Miteigentum an der so hergestellten Sache nach dem entsprechenden Anteil des Wertes der Vorbehaltsware. (4) Der Kunde tritt für den Fall, dass er Vorbehaltsware direkt oder verarbeitet weiterveräußert, denjenigen Anteil seiner Forderung an die CityTec Berlin GbR ab, der ihrem Eigentumsanteil entspricht. CityTec Berlin GbR nimmt die Abtretung an. (5) Der Kunde hat im Verzugsfall die Schuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. CityTec Berlin GbR ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen (6) Bei Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Eigentumsverhältnisse den die Zwangsvollstreckung Betreibenden und den entsprechenden Vollstreckungsorganen gegenüber unverzüglich und ungefragt offenzulegen und die CityTec Berlin GbR unter Übergabe der für die Anspruchssicherung notwendigen Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. (7) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der bzw. des Vergleichs erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
§ 10 Abtretungsverbot
Die Abtretung jedweder der CityTec Berlin GbR dem Kunden gegenüber zustehenden Forderungen durch diesen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CityTec Berlin GbR unzulässig.
§ 11 Rücktritt vom Vertrag
(1) Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, insoweit keine individualvertragliche Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der CityTec Berlin GbR zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. (2) Unabhängig von sonstigen Rechten ist die CityTec Berlin GbR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich bzw. ihr unzumutbar ist. b) oder wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren der CityTec Berlin GbR weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt. (3) Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der CityTec Berlin GbR, einschließlich vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für die von der CityTec Berlin GbR erbrachten Vorbereitungshandlungen. CityTec Berlin GbR steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rücklieferung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Daten des Kunden/ Bestellers (Name, Adresse, Ansprechpartner, Bestelldaten) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Aus technischen Gründen kann es erforderlich sein, dass die Daten des Kunden auf dem Server eines Dritten gespeichert werden. Eine sonstige Übermittlung der Daten des Kunden erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der Abwicklung der vom Kunden gewählten Zahlungsart mit der Bank bzw. dem Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Kunden oder zu Zwecken der Durchführung des jeweiligen Vertrags (zum Beispiel an Erfüllungsgehilfen der CityTec Berlin GbR). Der Kunde erteilt hierzu mit Unterschrift des Vertrages, Angebotes oder Bestellung sein Einverständnis. (2) Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass ihn die CityTec Berlin GbR Informationen über Waren oder Leistungen schriftlich oder per E-Mail zusenden oder ihn in sonstiger Weise (zum Beispiel per Telefon) kontaktieren darf. Eine solche Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder per E- Mail widerrufen werden.
§13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
(1)Ausführungsunterlagen wie zum Beispiel Angebote, Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso, wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der CityTec Berlin GbR und unterliegen den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.. (2) Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte (einschließlich aller Schutzrechte) an Design, Konstruktion, Zeichnungen, Plänen, Beschreibungen und ähnlichem stehen uneingeschränkt der CityTec Berlin GbR zu und dürfen ohne Zustimmung nicht benutzt, vervielfältigt oder dritten Personen unmittelbar oder mittelbar überlassen werden. (2) Die Benutzung gewerblicher Marken- und sonstiger Schutzrechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die CityTec Berlin GbR wird ausdrücklich widersprochen. Die Verfolgung und Geltendmachung etwaiger Markenrechtsverstöße bleibt vorbehalten.
§ 14 Sonstiges
Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie, sowie für Abwassergebühren für Abwasser trägt bei Werk- und Werklieferungsverträgen (Baumaßnahme, Installation, etc.) der Kunde. Die entsprechenden Voraussetzungen der Anschlüsse zum Gebrauch und die Nutzung von Toilettenräumen sind den Monteuren frei und zu jeder Zeit zugängig zu machen.
§ 15 Salvatoresche Klausel
(1) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. (2) Mit Erscheinen dieser Bedingungen verlieren alle vorherigen Geschäfts- und Lieferbedingungen ihre Gültigkeit.
§ 16 anwendbares Recht
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.